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Geplante Gesetzesänderungen unter der Lupe

Geplante Gesetzesänderungen unter der Lupe von Luca Barrett Am 19. November 2025 veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soz...

Geplante Gesetzesänderungen unter der Lupe


von Luca Barrett

Am 19. November 2025 veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Referentenentwurf zur Reform des BGG. Dieser bringt auch Änderungen mit Blick auf Assistenzhunde, sowohl strukturell als prozessual.

 

Die Details

Schauen wir uns alle geplanten Änderungen zu Assistenzhunden im Detail an:

 

1.      Änderung

Altes Gesetz:

§ 12e

1) Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen dürfen Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Assistenzhund den Zutritt zu ihren typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund verweigern, soweit nicht der Zutritt mit Assistenzhund eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde.  Weitergehende Rechte von Menschen mit Behinderungen bleiben unberührt.

 

Änderung:

§ 12e Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1) Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen dürfen Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Assistenzhund den Zutritt zu ihren Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund verweigern, soweit nicht der Zutritt mit Assistenzhund eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. Weitergehende Rechte von Menschen mit Behinderungen bleiben unberührt.

 

2.      Änderung

Altes Gesetz:

§ 12e

(2) Eine nach Absatz 1 unberechtigte Verweigerung durch Träger öffentlicher Gewalt gilt als Benachteiligung im Sinne von § 7 Absatz 1.

 

Änderung:

§ 12e Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2) Ein Verstoß gegen Absatz 1 Satz 1 gilt als Benachteiligung im Sinne von § 7 Absatz 3 Nummer 2.

 

3.      Änderung

Altes Gesetz:

§ 12e

(3)  Ein Assistenzhund ist ….  Dies ist der Fall, wenn der Assistenzhund

4.

zusammen mit einem Menschen mit Behinderungen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem 1. Juli 2023

a)

in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2 entsprechenden Weise ausgebildet und entsprechend § 12g Satz 2 erfolgreich geprüft wurde oder

b)

sich in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2 entsprechenden Ausbildung befunden hat und innerhalb von zwölf Monaten nach dem 1. Juli 2023 diese Ausbildung beendet und mit einer § 12g Satz 2 entsprechenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

 

Änderung:

§ 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

(3)  Ein Assistenzhund ist ….  Dies ist der Fall, wenn der Assistenzhund

4.

zusammen mit einem Menschen mit Behinderungen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem 1. Juli 2023

a)

in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2 entsprechenden Weise ausgebildet und entsprechend § 12g Satz 2 erfolgreich geprüft wurde oder

b)

sich in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2 entsprechenden Ausbildung befunden hat und bis zum 30. November 2026 diese Ausbildung beendet und mit einer § 12g Satz 2 entsprechenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

 

4.      Änderung

Altes Gesetz:

§ 12i

Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde

 Eine Ausbildungsstätte, die Assistenzhunde nach § 12f ausbildet, bedarf der Zulassung durch eine fachliche Stelle.  Die Zulassung ist jährlich durch die fachliche Stelle zu überprüfen.  Eine Ausbildungsstätte für Assistenzhunde ist auf Antrag zuzulassen, wenn sie …

 

Änderung:

§ 12i Satz 2 wird wie folgt geändert:

Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde

Eine Ausbildungsstätte, die Assistenzhunde nach § 12f ausbildet, bedarf der Zulassung durch eine fachliche Stelle.  Die Zulassung ist innerhalb des dritten Jahres nach Erteilung durch die fachliche Stelle zu überprüfen.  Eine Ausbildungsstätte für Assistenzhunde ist auf Antrag zuzulassen, wenn sie …

 

5.      Änderung

Altes Gesetz:

§ 12k

Studie zur Untersuchung

 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Umsetzung und die Auswirkungen der §§ 12e bis 12l in den Jahren 2021 bis 2024. Im Rahmen dieser Studie können Ausgaben wie beispielsweise die Anschaffungs-, Ausbildungs- und Haltungskosten der in die Studie einbezogenen Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften getragen werden.

 

Änderung:

§ 12k Satz 1 wird wie folgt geändert:

Studie zur Untersuchung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Umsetzung und die Auswirkungen der §§ 12e bis 12l in den Jahren 2021 bis 2025.  Im Rahmen dieser Studie können Ausgaben wie beispielsweise die Anschaffungs-, Ausbildungs- und Haltungskosten der in die Studie einbezogenen Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften getragen werden.

 

 

Übergangsregelung: Zertifizierung von Assistenzhundeschulen wird vorübergehend nicht angewendet!

 

Im Entwurf ist eine Übergangsregelung vorgesehen, bis eine Zertifizierungsstelle für Assistenzhundeschulen mindestens 12 Monate existiert. Dort heißt es:

(1) Abweichend von § 12i Satz 1 bedarf eine Ausbildungsstätte keiner Zulassung, wenn sie die Anforderungen

1.

des § 12i Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie

2.

des Abschnitts 3 der Assistenzhundeverordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2436) gemäß § 12l erfüllt.

(2) Die Ausbildungsstätte hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 zu Beginn der Ausbildung gegenüber dem Menschen mit Behinderungen und bei einer Anmeldung zur Prüfung nach § 12g gegenüber dem Prüfer nach § 12j Absatz 2 schriftlich zu versichern.

(3) Absatz 1 wird nicht mehr angewendet, sobald mindestens eine akkreditierte fachliche Stelle nach § 12j Absatz 1 ihre Tätigkeit ab Erhalt der Akkreditierung über zwölf Monate ausübt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Tag, ab dem Absatz 1 gemäß Satz 1 nicht mehr angewendet wird, im Bundesgesetzblatt bekannt.“

 

Ab Seite 57 erklärt der Entwurf mehr zu der Änderung, dass Assistenzhundeschulen auch ohne Zertifizierung Assistenzhunde ausbilden dürfen, bis eine Zertifizierungsstelle mindestens 12 Monate aktiv ist:

„Zu Nummer 23

Die Regelung ist erforderlich, da sich die Einrichtung einer akkreditierten fachlichen Stelle, die Zulassungen von Ausbildungsstätten gemäß § 12i Satz 1 vornehmen kann, verzögert.

Mit der neuen Regelung wird das Erfordernis einer Zulassung nach § 12i Satz 1 BGG für Ausbildungsstätten übergangsweise nicht angewendet.

Die weiteren Anforderungen an Ausbildungsstätten nach § 12i Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie des Abschnitts 3 der Assistenzhundeverordnung bleiben bestehen. Die Einhaltung dieser Anforderungen muss von den Ausbildungsstätten jedenfalls zu Beginn der Ausbildung gegenüber dem Menschen mit Behinderungen und bei einer Anmeldung zur Prüfung nach § 12g gegenüber dem Prüfer nach § 12j Absatz 2 BGG schriftlich zugesichert werden. Ist gegenüber dem Prüfer nach § 12j Absatz 2 BGG eine Zusicherung nach Absatz 2 erfolgt und liegen die weiteren Voraussetzungen für eine Prüfungsanmeldung vor, so sind der Assistenzhund und die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft zur Prüfung nach § 12g zuzulassen. Sobald eine Ausbildungsstätte nach § 12i Satz 1 zugelassen wurde, kann anstatt einer Zusicherung auch eine Kopie der Zulassung ausgehändigt werden.

Die Anwendungsdauer der Übergangsregelung endet nach Absatz 3 mit dem Zeitpunkt, zu

dem mindestens eine akkreditierte fachliche Stelle nach § 12j Absatz 1 ihre Tätigkeit ab

Erhalt der Akkreditierung über zwölf Monate ausübt. Das Bundesministerium für Arbeit und

Soziales wird den Tag, ab dem die Übergangsregelung nach Absatz 1 BGG nicht mehr

angewendet wird, im Bundesgesetzblatt bekannt geben.“

 

Folgeänderungen

Aus den Änderungen ergeben sich weitere Änderungen, wie der Entwurf schreibt auf Seite 59:

„Zu Nummer 6

Folgeänderungen:

a) Der alte § 12i Absatz 1 Satz 1, auf den verwiesen wird, wird zu § 12i Satz 1 und der alte § 12i Absatz 1 Satz 1, auf den verwiesen wird, wird zu § 12i Satz 1.

b) Durch die Verlängerung der Frist in § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4b (neu) muss auch die Frist verlängert werden, bis zu welcher ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden kann.“

 

 

Inkrafttreten

Um Team-Prüfungen wieder zu ermöglichen, wird ein zeitnahes Inkrafttreten gefordert in der Reform.

Dies steht dazu auf Seite 59 des Entwurfs: „Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das gespaltene Inkrafttreten ist erforderlich, weil die Regelungen des Artikel 1, Nummer 15 Buchstabe c, Nummer 17 und Nummer 26 möglichst zeitnah in Kraft treten müssen. Zur Umsetzung dieser Regelungen bedarf es keiner besonderen Vorlaufzeit. Ohne die Fristverlängerung in Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c können aktuell keine Anerkennungsverfahren stattfinden, obwohl entsprechende Anträge bei den zuständigen Landesstellen vorliegen. Darüber hinaus sind die Prüfungen für Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften nach § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b BGG faktisch bis zum Inkrafttreten ausgesetzt. Auch Artikel 17 muss zeitnah in Kraft treten, da damit der Zeitraum für die Durchführung der Studie von 2024 auf 2025 angepasst wird, was dem faktischen Durchführungszeitraum der Studie entspricht. Ein zeitnahes Inkrafttreten von Nummer 26 ist dringend erforderlich, damit die akkreditierten Prüfer nach § 12j Absatz 2 BGG mit den Prüfungen von Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften gemäß § 12g BGG beginnen können.

 

 

Bedeutung

Die Änderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes können die Zutrittsrechte für Assistenzhunde noch weiter verbessern und ermöglichen gleichzeitig wieder Prüfungen für alle Assistenzhundeteams.

Vorübergehend ist es mit der Änderung nicht mehr erforderlich, dass eine Ausbildungsstätte zertifiziert sein muss, damit der Assistenzhund anerkannt werden kann. Alle Assistenzhunde, die in Assistenzhundeschulen ausgebildet werden, bevor eine Zertifizierungsstelle für Ausbildungsstätte mindestens 12 Monate die Arbeit aufgenommen hat, können ganz normal ihre Prüfungen ablegen und offiziell anerkannt werden.

 

Hier findest du den Entwurf: ENTWURF





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