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§ 20 Übergangsregelung im Entwurf: Was Assistenzhundetrainer jetzt wissen müssen

  § 20 Übergangsregelung im Entwurf: Was Assistenzhundetrainer jetzt wissen müssen von Luca Barrett  Die geplante Reform des Behindertenglei...

 § 20 Übergangsregelung im Entwurf: Was Assistenzhundetrainer jetzt wissen müssen


von Luca Barrett 

Die geplante Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) bringt eine entscheidende Neuerung für alle Assistenzhundetrainer: den neuen § 20 „Übergangsregelung“. Er soll endlich die Zertifizierungslücke schließen, die seit 2024 dazu geführt hat, dass viele Assistenzhunde zwar ausgebildet, aber nicht offiziell anerkannt werden konnten, weil es schlicht keine akkreditierten Fachstellen gab, die Ausbildungsstätten zulassen konnten.

 

Für Trainer war das eine extrem belastende Situation: Ausgebildete Teams konnten nicht geprüft werden, neue Teams steckten fest. Genau hier setzt § 20 an.

 

Was regelt § 20 genau?

Der neue § 20 schafft für eine Übergangszeit eine gesetzliche Ausnahme von der sonst zwingenden Zulassungspflicht. Konkret bedeutet das: Assistenzhundeschulen benötigen vorübergehend keine offizielle Zulassung, um Assistenzhunde auszubilden.

Voraussetzung ist: Die Ausbildungsstätte muss die Qualitätsanforderungen der Assistenzhundeverordnung (AHundV) tatsächlich erfüllen. Und die Ausbildungsstätte muss diese Erfüllung schriftlich bestätigen gegenüber dem Assistenzhundenehmer zu Beginn der Ausbildung und gegenüber der Prüfstelle bei der Anmeldung zur Assistenzhunde-Team-Prüfung.

 

Diese Übergangsregelung gilt, bis eine akkreditierte Fachstelle nach § 12j BGG ihre Arbeit aufgenommen hat und mindestens 12 Monate aktiv war.

 

Das heißt: Solange das neue Akkreditierungs- und Zulassungssystem noch nicht existiert, können Trainer ganz legal weiterarbeiten, ohne dass die Teams im Schwebezustand hängen bleiben.

 

Warum ist diese Regelung so wichtig?

Viele bereits ausgebildete Assistenzhunde konnten bisher nicht geprüft oder nicht anerkannt werden, weil keine zugelassenen Stellen existierten. Für Betroffene hatte das erhebliche Konsequenzen: Keine Zutrittsrechte, keine Rechtssicherheit, kein offiziell anerkannter Assistenzhund.

§ 20 schafft nun eine rechtlich saubere Brücke, die Folgendes sicherstellt, sobald der neue Entwurf der Änderung des BGG in Kraft tritt:

·         Ausbildungen dürfen weiter durchgeführt werden.

·         Abschlüsse und Prüfungen können anerkannt werden.

·         Teams, die schon lange warten, können endlich einen verbindlichen Weg zur Prüfung gehen.

·         Trainer können ohne Angst vor Rechtsunsicherheit weiterarbeiten.

 

Was bedeutet das konkret für Assistenzhundetrainer?

 

1. Weiterarbeiten ohne Zulassungspflicht während der Übergangszeit

Assistenzhundeschulen und Assistenzhundetrainer können regulär ausbilden, auch wenn sie (noch) nicht offiziell zugelassen sind.

 

2. Qualitätsanforderungen strikt einhalten

Die AHundV bleibt verbindlicher Maßstab: Ausbildungsumfang, Eignungsfeststellung, Dokumentation, Teamarbeit, Sozialverträglichkeit usw.

 

3. Dokumentation wird wichtiger

Die gesetzlich geforderte schriftliche Bestätigung bedeutet:

• klare Qualitätsangaben,

• transparente Ausbildungsdokumente,

• Nachweis über die Einhaltung der AHundV-Standards.

 

4. Prüfung ist wieder möglich

Sobald eine Prüfstelle nach AHundV arbeiten kann, wenn die Änderung in Kraft tritt, dürfen Teams wieder regulär geprüft werden, auch wenn die Ausbildung an einer nicht-zertifizierten Assistenzhundeschule stattfand.

 

Tipp: Auf Seite 16 des Entwurfs findest du den Original-Text des § 20.

Original-Text

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