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Ein Assistenzhund darf am Arbeitsplatz verboten werden, ....

Ein Assistenzhund darf am Arbeitsplatz verboten werden, .... von Diana Poyson … wenn der Hund sich nicht angemessen, wie ein Assistenzhund...

Ein Assistenzhund darf am Arbeitsplatz verboten werden, ....


von Diana Poyson

wenn der Hund sich nicht angemessen, wie ein Assistenzhund, verhält.

Derzeit berichten Medien über das Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, das entschieden hat, dass ein Arbeitgeber selbst die Mitnahme eines Assistenzhundes verbieten darf, falls sich der Assistenzhund bedrohlich verhält.

Fangen wir von vorn an: Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber die Mitnahme eines geprüften und staatlich anerkannten Assistenzhundes nicht verbieten. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen, wenn der Hund ein Verhalten zeigt, dass ein Assistenzhund generell nicht zeigen darf. Die Rechte eines Assistenzhundes reichen nur so weit, wie sich der Hund auch angemessen wie ein Assistenzhund verhält.

Ein Assistenzhund sollte sich immer und in jeder Situation so verhalten, dass er niemanden belästigt, bedroht oder stört.

Ein Assistenzhund darf:

·         nicht in bedrohlicher Weise knurren

·         nicht in bedrohlicher Weise bellen

·         kein gesteigertes Territorialverhalten zeigen

·         keinen gesteigerten Schutztrieb haben

·         niemanden stören

 

Ein Hund mit derartigen Verhaltensweisen ist nicht als Assistenzhund geeignet und darf eigentlich auch nicht von einer Ausbildungsstätte ausgebildet werden.

Ein Assistenzhund muss sich stets nett und freundlich verhalten und muss sowohl Fremde als auch Bekannte freundlich und problemlos näherkommen lassen. Selbst einen Einbrecher wird ein Assistenzhund üblicherweise einlassen und nett behandeln. Und was ist mit dem Rettungssanitäter, der sich dem Team nähern muss, um dem menschlichen Assistenzhundepartner zu helfen, wenn dieser beispielsweise in der Öffentlichkeit einen Anfall hat und medizinische Hilfe benötigt? Da sind wir uns doch sicherlich einig, dass ein Assistenzhund einen Sanitäter auch an den Partner heranlassen muss und die medizinisch notwendige Hilfe nicht verwehren darf.   

In dem aktuellen Urteil ging es um eine Arbeitnehmerin mit PTBS, die gegen ihren Arbeitgeber geklagt hatte mit der Forderung, dass er ihren Hund am Arbeitsplatz erlauben und ihr zudem Schadensersatz und eine Entschädigung zahlen müsste.

Es wurde berichtet, dass der Hund in verschiedenen Situationen einen starken Schutztrieb und Territorialverhalten gezeigt, andere Beschäftigte angebellt und angeknurrt habe. Der Hund habe gefährliches Verhalten gezeigt, was dazu führte, dass sich andere Beschäftigte vom Hund bedroht fühlten.

Die Arbeitnehmerin hat argumentiert, dass genau dieses Verhalten des Hundes für sie individuell notwendiger Bedarf sei, weil sie sich am Arbeitsplatz bedroht fühlen würde. Zudem hat sie den Kollegen die Schuld am Verhalten des Hundes gegeben, weil diese ihrer Meinung nach nicht sachkundig gewesen wären im Umgang mit dem Hund. Vor Gericht hat sie vorgetragen, dass der Hund die Kollegen durch dieses Verhalten auf Abstand halten soll und dies von ihr so gewünscht sei.

 

Tipp

Andere Menschen müssen nie im Umgang mit deinem Assistenzhund geschult werden. Dein Assistenzhund muss sich zu jeder Zeit freundlich verhalten, auch gegenüber Menschen, die über keinerlei Hundewissen verfügen oder gegenüber Kleinkindern, die altersgemäß noch über eine mangelnde Impulskontrolle verfügen. Ein Assistenzhund muss stets verlässlich sein in seinem Verhalten.

Falls du eine PTBS hast und dich in einigen Situationen bedroht fühlst, fühle ich mit dir, und dein Assistenzhund kann angemessene Aufgaben erlernen, um dir in solchen Momenten Sicherheit zu geben und dich zu beruhigen. Aber bitte rechtfertige nie aggressives oder unangemessenes Verhalten deines Assistenzhundes mit deiner Erkrankung. Kein Assistenzhund darf Schutztrieb oder gesteigertes territoriales Verhalten zeigen, egal aus welchen Gründen. Assistenzhunde lernen spezielle Aufgaben, aber unangemessenes Verhalten ist keine Aufgabe. Eine solche Begründung wirft nur ein schlechtes Bild auf alle anderen Assistenzhunde-Teams, die sich vorbildlich verhalten.

Falls jemand tatsächlich einen Schutzhund benötigt, handelt es sich dabei jedoch nicht um einen Assistenzhund und ein Schutzhund erhält keinerlei Zutritt zum Arbeitsplatz oder anderen öffentlichen Orten. Die Aufgaben eines Schutzhundes und die eines Assistenzhundes sind völlig unterschiedlich.

 

Nun zurück zum Fall. Der Arbeitgeber hat die grundsätzliche Eignung als Assistenzhund infrage gestellt und gesagt, dass der Hund gefährlich sei und die betrieblichen Abläufe nachhaltig gestört hätte.

Das Gericht urteilte, dass ein Assistenzhund, der knurrt, bellt und die Belegschaft verängstigt, seinen Job verfehlt hätte. Es entschied: „Ein solch sozial-inkompatibler Hund habe am Arbeitsplatz nichts zu suchen.“

Dabei betonte das Gericht, dass es bei der Beurteilung nicht darauf ankomme, ob der Hund tatsächlich gefährlich wäre, sondern vielmehr darauf, dass Kollegen den Hund als bedrohlich empfinden und Arbeitsabläufe gestört wurden.

Zudem wies das Gericht darauf hin, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Behinderung auf einen Assistenzhund angewiesen sei, müsse es sich um einen erfolgreich ausgebildeten Assistenzhund handeln, damit die Inanspruchnahme von Sonderrechten gerechtfertigt sei. Es sei die Verantwortung des Arbeitnehmers, dass die Arbeitsabläufe und die anderen Mitarbeitenden nicht beeinträchtigt werden.

Dieses Urteil ist keinesfalls verwunderlich. Denn bereits vor dem Assistenzhundegesetz galt, dass nicht jeder Hund ein Assistenzhund sein kann, sondern er sich auch angemessen verhalten muss.

Übrigens gilt das nicht nur für den Arbeitsplatz, sondern auch für Supermärkte, Hotels, Ärzte, Flug- und Bahnreisen. Ein Assistenzhund, der knurrt, bellt, stört oder sich auf irgendeine Art bedrohlich oder unangemessen, nicht den Assistenzhundestandards entsprechend, verhält, muss an öffentlichen Orten nicht akzeptiert werden. Auch ein Supermarkt, ein Arzt usw. haben jederzeit das Recht einem Assistenzhund den Zutritt zu verbieten, wenn er ein solches Verhalten zeigt. Dazu muss es nicht einmal zu bedrohlichen Verhaltensweisen kommen. In den vergangenen Jahren gab es bereits einige Fälle, bei denen Assistenzhunde und Blindenführhunde die Mitnahme im Flugzeug verweigert worden ist, weil sie anhaltend, in nicht-bedrohlicher Weise, gebellt haben. Auch dies ist eine Störung, die nicht geduldet werden muss, auch nicht von einem Assistenzhund.

Ein Assistenzhund muss sich zu jeder Zeit unauffällig verhalten. Nur so kann er Rechte genießen, die andere Hunde nicht erhalten.

Achte deshalb bitte immer darauf, dass dein Assistenzhund qualifiziert ausgebildet ist und tatsächlich für die Arbeit geeignet ist.

 

Hinweis: Einige PTBS-Assistenzhunde lernen auf Kommando in nicht-bedrohlicher Weise als Abschreckung zum Beispiel im Dunkeln zu bellen. Hierbei handelt es sich um ein erlerntes Bellen, das der Hund nur auf Kommando des Halters ausführt, und sofort wieder unterlässt. Dabei darf sich auch keine Bedrohungssituation darstellen. Keinesfalls ist es jedoch erlaubt, dass ein Assistenzhund von sich aus bellend auf andere Menschen oder Tiere zugeht, weil der Hund diese auf Abstand halten möchte.

 

Das aktuelle Urteil zu dem Verbot am Arbeitsplatz kannst du in voller Länge hier im Original nachlesen, wenn du möchtest: Urteil



Kommentare

BLOGGER: 2
  1. Es gibt leider nur das Urteil vom LAG das öffentlich ist. Im Urteil vom AG steht noch drin, das die Mitarbeiterin nur einen GDB 30 hatte. Damit wäre sie nach neuem Gesetz grundsätzlich vom führen eines Assistenzhundes ausgeschlossen.

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    1. Der Assistenzhunde-Blog21 November, 2023 18:41

      Vielen Dank für den Hinweis. Was den Grad der Behinderung betrifft, also ob nur eine Schwerbehinderung ab Grad 50 % vom neuen Gesetz einen Assistenzhund berechtigt, das beleuchten wir gerne etwas näher.

      Im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) gibt es nur den Begriff "Behinderung", nicht aber verschiedene Stufen davon, wie Schwerbehinderung, weshalb auch in der Assistenzhundeverordnung deshalb nur "Behinderung" steht und nicht ein bestimmter Grad einer Behinderung oder Schwerbehinderung. Laut BGG ist eine Behinderung nötig, die langfristig ist und ein Assistenzhund muss entweder behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen oder eine selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Aber laut BGG und der Assistenzhundeverordnung ist es nicht zwingend notwendig, dass der Grad der Behinderung über 30 % liegt, sofern die anderen Voraussetzungen vorliegen. Wenn der Betroffene keine anerkannte Schwerbehinderung durch einen Schwerbehindertenausweis vorweisen kann, ist es laut der Assistenzhundeverordnung auch möglich, die Behinderung und den Bedarf für einen Assistenzhund durch ein Facharztattest, einen Bescheid über die Feststellung eines Grades der Behinderung, einen Bescheid über das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit oder eine Bescheinigung eines Sozialleistungsträgers zu belegen.

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